OLG München - Endurteil vom 17.04.2019
7 U 2711/18
Normen:
HGB § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; HGB § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; HGB § 87a Abs. 3; HGB § 87c Abs. 2; HGB § 89a Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 242; ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 6653/18

Voraussetzungen des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG München, Endurteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 U 2711/18

DRsp Nr. 2019/6913

Voraussetzungen des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

1. Der Anspruch des Handelsvertreters setzt nicht voraus, dass die Pflicht zur Provisionszahlung feststeht. Vielmehr können nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben. 2. Da der Prinzipal den Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 2 HGB mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen nicht entgegentreten kann, kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsherr schon vorgetragen hat, welche Gegenansprüche er überhaupt geltend macht. 3. Die außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters durch den Geschäftsherrn setzt grundsätzlich sowohl im Leistungs- als auch im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung des Handelsvertreters voraus. 4. Der Sachvortrag, der Geschäftsherr habe den Handelsvertreter "immer wieder ermahnt" enthält keine Abmahnung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2018, Az. 12 HK O 6653/18, wird das Teilurteil in Ziffern 1.1 bis 1.3 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

- - - - 2. - - - - 3. 4. 5. 6.