Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016 in Sachen5 Ga 14/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision ist nicht statthaft.
Der Verfügungskläger möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss der im Hauptsacheverfahren befindlichen Konkurrentenklage die ausgeschriebene Beförderungsstelle des Dienstpostens eines Referatsleiters "Internationale Angelegenheiten" in der Abteilung II beim Bundesamt für B mit einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin zu besetzen als ihm, dem Berufungskläger. Ferner möchte er erreichen, dass der Beklagten aufgegeben wird, ".
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