LAG Köln - Urteil vom 07.07.2016
7 SaGa 17/16
Normen:
GG Art. 33; ArbGG § 62; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 14/16

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Nichtbesetzung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle durch einen Konkurrenten

LAG Köln, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 7 SaGa 17/16

DRsp Nr. 2017/572

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Nichtbesetzung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle durch einen Konkurrenten

Kann der Verfügungskläger schon nicht plausibel machen, dass er in eigener Person die Primärauswahlkriterien des in zulässiger Weise aufgestellten Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Beförderungsstelle erfüllt, fehlt es an einem Verfügungsanspruch darauf, die Stellenbesetzung bis zum Abschluss des vom Verfügungskläger angestrengten Hauptsacheverfahrens zu unterlassen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016 in Sachen5 Ga 14/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht statthaft.

Normenkette:

GG Art. 33; ArbGG § 62; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Der Verfügungskläger möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss der im Hauptsacheverfahren befindlichen Konkurrentenklage die ausgeschriebene Beförderungsstelle des Dienstpostens eines Referatsleiters "Internationale Angelegenheiten" in der Abteilung II beim Bundesamt für B mit einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin zu besetzen als ihm, dem Berufungskläger. Ferner möchte er erreichen, dass der Beklagten aufgegeben wird, ".