BAG - Urteil vom 20.06.2018
7 AZR 689/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1 S. 1; MTV für die T-Systems International Anlage 1 § 4 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1-2; TzBfG § 21; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126a; BGB § 126b; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; KSchG § 7 HS. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 21 Nr. 12
ArbRB 2018, 364
AuR 2018, 591
BB 2018, 2547
EzA TzBfG § 17 Nr. 23
EzA TzBfG § 21 Nr. 7
EzA-SD 2018, 6
NJW 2019, 103
NZA 2019, 331
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 24/16
ArbG Hamburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 594/14

Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils im ZivilprozessZulässige Kombination aus Bedingungskontrollklage und allgemeiner FeststellungsklageKeine Überraschungsklausel bei Bezugnahme auf einen einschlägigen TarifvertragTransparenzgebot bei Verweisung auf Vorschriften eines anderen RegelwerkesWirksamkeitsfiktion einer auflösenden Bedingung nach Ablauf der dreiwöchigen KlagefristBeginn der Dreiwochenfrist bei BedingungskontrollklagenWahrung der Klagefrist bei der Bedingungskontrollklage duch fristgerechte Erhebung einer KündigunsschutzklageKeine abschließende Aufzählung von Sachgründen für eine Befristung im GesetzUnterschiedliche Schriftformerfordernisse bei Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen

BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 689/16

DRsp Nr. 2018/14884

Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils im Zivilprozess Zulässige Kombination aus Bedingungskontrollklage und allgemeiner Feststellungsklage Keine Überraschungsklausel bei Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag Transparenzgebot bei Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelwerkes Wirksamkeitsfiktion einer auflösenden Bedingung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist Beginn der Dreiwochenfrist bei Bedingungskontrollklagen Wahrung der Klagefrist bei der Bedingungskontrollklage duch fristgerechte Erhebung einer Kündigunsschutzklage Keine abschließende Aufzählung von Sachgründen für eine Befristung im Gesetz Unterschiedliche Schriftformerfordernisse bei Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen

Orientierungssätze: 1. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer auflösenden Bedingung frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Zur Wahrung des für die Unterrichtung geltenden Formerfordernisses ist die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend (Rn. 62).