BFH - Urteil vom 22.09.2022
III R 38/20
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 47; AO § 218; EStG § 31 S. 3; EStG §§ 62ff; EStG § 62; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 2; DA-KG 2017 Abschn V33.1 Abs. 1 S. 4; DA-KG 2021 Abschn V34.1 Abs. 1 S. 4; SGB 2 § 11; SGB 2 § 19; SGB 10 §§ 45ff; SGB 10 § 45; SGB 10 §§ 102ff; SGB 10 § 102; SGB 10 § 104 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2; SGB 10 § 107; SGB 10 § 111; EStG 2014; EStG 2015;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 35
FamRZ 2023, 127
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 140/16

Voraussetzungen des Erlöschens von Kindergeldansprüchen im Hinblick auf Leistungen des Jobcenters und dessen Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse

BFH, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen III R 38/20

DRsp Nr. 2022/16791

Voraussetzungen des Erlöschens von Kindergeldansprüchen im Hinblick auf Leistungen des Jobcenters und dessen Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse

1. NV: Kindergeldansprüche gelten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt und gemäß § 47 AO als erloschen, soweit das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse hat. 2. NV: Die Frage, ob die Familienkasse geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis hatte, stellt sich nur in Nachzahlungsfällen, nicht aber, wenn die Familienkasse rechtzeitig leistet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2019 – 5 K 140/16 und der Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom 24.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015 dahingehend geändert, dass bei Auszahlung des Kindergelds in den Monaten März bis Juli 2015 jeweils noch nicht als erfüllt geltende Kindergeldansprüche der Klägerin in Höhe von 184 €/Monat bestanden haben; die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin wird von 1.472 € um 920 € auf 552 € vermindert.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Die Familienkasse trägt 63 % und die Klägerin trägt 37 % der Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § ;