Die Berufung der Beklagten vom 04.07.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 09.06.2016 (Az.
Das Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin machte gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Heilbehandlungs- und Fahrtkosten für den Zeitraum vom 10.01.2013 bis 29.04.2014 geltend, wobei ursprünglich 16.841,56 € gefordert worden waren.
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