OLG München - Endurteil vom 22.12.2017
10 U 2850/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1; SGB VII § 26; SGB VII § 28; SGB VII § 34;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4791/14

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Träger der SozialversicherungRechte des Geschädigten bei jahrelanger Übernahme privater Behandlungskosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

OLG München, Endurteil vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 2850/16

DRsp Nr. 2018/1273

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Träger der Sozialversicherung Rechte des Geschädigten bei jahrelanger Übernahme privater Behandlungskosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

Hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners jahrelang ohne Erhebung von Einwänden private Behandlungskosten des Geschädigten (hier: Psychotherapie bei posttraumatischer Belastungsstörung, Schmerztherapie) getragen, so kann sie sich nunmehr nicht darauf berufen, die gesetzliche Unfallversicherung sei primär eintrittspflichtig.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten vom 04.07.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 09.06.2016 (Az. 3 O 4791/14) wird zurückgewiesen.

II.

Das Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1; SGB VII § 26; SGB VII § 28; SGB VII § 34;

Gründe

A.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Heilbehandlungs- und Fahrtkosten für den Zeitraum vom 10.01.2013 bis 29.04.2014 geltend, wobei ursprünglich 16.841,56 € gefordert worden waren.