OLG Hamm - Urteil vom 16.09.2022
9 U 64/21
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 106/20

Voraussetzungen des Rückgriffs von Kranken- bzw. Pflegekassen gegenüber Haftpflichtversicherungen aufgrund eines Teilungsabkommens

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 9 U 64/21

DRsp Nr. 2023/8248

Voraussetzungen des Rückgriffs von Kranken- bzw. Pflegekassen gegenüber Haftpflichtversicherungen aufgrund eines Teilungsabkommens

Ist der Anwendungsbereich eines Teilungsabkommens zwischen gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegekassen und Haftpflichtversicherern nur eröffnet, wenn die jeweilige Kranken- oder Pflegekasse gemäß § 116 SGB X Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen kann, so ist ein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht gegeben, wenn es sich bei der Schädigerin um die mit dem Geschädigten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Lebensgefährtin handelte. Denn die Regelung des § 116 Abs. 6 SGB X, wonach bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige ein Anspruchsübergang ausgeschlossen ist, ist entsprechend auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden (BGH Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 274/12).

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1) zu 73 % und die Klägerin zu 2) zu 27 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.