OLG Köln - Urteil vom 26.07.2017
5 U 9/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 1264
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 295/16

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen anwaltlicher Pflichtverletzung

OLG Köln, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 9/17

DRsp Nr. 2018/5365

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen anwaltlicher Pflichtverletzung

Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen der Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen gegen einen Krankenhausträger die Eltern eines geschädigten Kindes darauf hinzuweisen, dass Fahrt- und Unterbringungskosten, die die Eltern leisten, um ihrem Kind beizustehen, wenn überhaupt nur als vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten nach § 843 BGB ausschließlich als Anspruch des Kindes selbst erstattungsfähig sind. Unterbleibt ein solcher Hinweis und werden die Ansprüche nicht geltend gemacht, so entsteht dem Mandanten ein Schaden, wenn davon auszugehen ist, dass eine Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen dazu geführt hätte, dass die Aufwendungen von dem Krankenhausträger erstattet worden wären.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.12.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 295/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: