OLG Brandenburg - Urteil vom 18.08.2016
12 U 134/15
Normen:
SGB X § 116 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2017, 334
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 344/13

Voraussetzungen des sog. Familienprivilegs gem. § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 12 U 134/15

DRsp Nr. 2017/7263

Voraussetzungen des sog. Familienprivilegs gem. § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X

Gem. § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X findet ein Forderungsübergang auf den gesetzlichen Unfallversicherer nicht statt, wenn der Schädiger nicht vorsätzlich gehandelt hat und ein Familienangehöriger des Geschädigten ist, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt (hier: bejaht).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juni 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 344/13, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.