BFH - Urteil vom 12.08.2020
X R 12/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Fundstellen:
BB 2021, 469
BFH/NV 2021, 483
DStR 2021, 405
DStRE 2021, 313
NZA 2021, 484
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 157/18

Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

BFH, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen X R 12/19

DRsp Nr. 2021/2808

Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

1. Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können —unbeschadet weiterer Voraussetzungen— nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht. 2. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Anschluss an BSG-Urteil vom 20.03.2013 – B 12 KR 14/11 R, BSGE 113, 160, Rz 14).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.03.2019 – 3 K 157/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;

Gründe

I.