LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.10.2017
1 Sa 228/17
Normen:
BGB § 242; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2812 b/17

Voraussetzungen des Widerrufs eines Arbeitszeugnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 228/17

DRsp Nr. 2019/1868

Voraussetzungen des Widerrufs eines Arbeitszeugnisses

1. Der Arbeitgeber kann ein bereits erteiltes Arbeitszeugnis widerrufen und dessen Rückgabe verlangen, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden und für einen zukünftigen Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung bei der Einstellungsentscheidung sein könnten. Bereits vorliegende Erkenntnisse der organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung muss er sich dabei zurechnen lassen.2. Daneben ist der Widerruf eines Zeugnisses auch möglich, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der Zuständigkeiten für die Zeugniserteilung (Dienstweg) gezielt die Unkenntnis eines organschaftlichen Vertreters über maßgebliche Umstände für die Zeugniserteilung ausnutzt und sich dieses Vorgehen des Arbeitnehmers in einer Gesamtschau als treuwidrig darstellt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.03.2017 - 4 Ca 2812 b/17 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das ihm erteilte Arbeitszeugnis vom 27.10.2016 herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; GewO § 109;

Tatbestand