LAG Köln - Urteil vom 01.12.2016
7 SaGa 23/16
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 28/16

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Besetzung einer bestimmten Stelle durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 7 SaGa 23/16

DRsp Nr. 2020/8821

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Besetzung einer bestimmten Stelle durch den Arbeitgeber

Das Begehren, dem Arbeitgeber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Besetzung einer bestimmten Stelle zu untersagen, läuft ins Leere, wenn die Stelle bereits besetzt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.09.2016 in Sachen5 Ga 28/16 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand

Der Verfügungskläger möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass eine von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle bei der Ausbildungswerkstatt T L „B “ nicht anderweitig besetzt wird, bevor der von ihm anhängig gemachte Hauptsacherechtsstreit wegen des Stellenbesetzungsverfahrens rechtskräftig entschieden ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 09.09.2016 Bezug genommen.