OLG Köln - Urteil vom 03.11.2016
15 U 66/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 748
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 398/15

Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechts einer prominenten Persönlichkeit am eigenen Bild

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 15 U 66/16

DRsp Nr. 2017/3397

Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechts einer prominenten Persönlichkeit am eigenen Bild

Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt eine besondere Hartnäckigkeit voraus. Dies ist bei drei persönlichkeitsverletzenden Bildaufnahmen in jeweils jährlichen Abständen weder aufgrund des zeitlichen Abstandes noch aufgrund der absoluten Häufigkeit gegeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.4.2016 (28 O 398/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.