LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.2013
17 Sa 1492/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 916/12

Voraussetzungen einer ordentlichen Änderungskündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1492/12

DRsp Nr. 2013/14932

Voraussetzungen einer ordentlichen Änderungskündigung

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Eine Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Stelle deshalb verschaffen muss, weil er selbst davon ausgeht, der Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzungen dafür.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 10.08.2012 - 7 Ca 916/12 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigungen der Beklagten aus betriebsbedingten, personenbedingten und hilfsweise verhaltensbedingten Gründen.

Der 44jährige, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.03.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist seit dem 01.10.1999 mit Führungsaufgaben betraut. Seit dem 01.10.2002 ist der Kläger Leiter der Abteilung "Entwicklung Gesamtbanksteuerung". Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt 6.528,00 €. Außerdem erhielt er eine Jahressonderzahlung von 4.631,00 € zum 15.04. sowie ein halbes Gehalt zum 15.11. eines Jahres.

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