Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 10.08.2012 - 7 Ca 916/12 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigungen der Beklagten aus betriebsbedingten, personenbedingten und hilfsweise verhaltensbedingten Gründen.
Der 44jährige, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.03.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist seit dem 01.10.1999 mit Führungsaufgaben betraut. Seit dem 01.10.2002 ist der Kläger Leiter der Abteilung "Entwicklung Gesamtbanksteuerung". Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt 6.528,00 €. Außerdem erhielt er eine Jahressonderzahlung von 4.631,00 € zum 15.04. sowie ein halbes Gehalt zum 15.11. eines Jahres.
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