LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2020
L 13 R 102/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 240; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 105 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 600/15

Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungFeststellung des Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen ArbeitsmarktBedeutung der Ursache der Leistungsminderung bezüglich der Zuerkennung einer ErwerbsminderungsrenteAuswirkungen einer Paranoia auf die Erwerbsfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 13 R 102/18

DRsp Nr. 2023/6223

Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Feststellung des Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedeutung der Ursache der Leistungsminderung bezüglich der Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente Auswirkungen einer Paranoia auf die Erwerbsfähigkeit

1. Zum Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: im Rahmen einer angegebenen Elektrosensibilität).2. Zur Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es unerheblich, ob die vom Versicherten berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder aufgrund der von ihm angenommenen Elektrosensibilität verursacht werden, oder ob sie eine andere Ursache haben. Entscheidend hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens sind die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen und qualitativen und ggf quantitativen Leistungseinschränkungen bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 240; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 105 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; § Abs. ;