BAG - Urteil vom 19.02.2014
10 AZR 293/13
Normen:
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV i.d.F. vom 5. Februar 2009) § 20; TV-L § 7; TV-L § 9; TV-L § 47 Nr. 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin vom 14. Oktober 2010) § 15; Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Berlin (AZVO i.d.F. vom 16. Februar 2005) § 6; Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizei-vollzugsdienstes für das Land Berlin (vom 15. Januar 2008) § 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
NZA 2014, 1160
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 871/12
ArbG Berlin, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 14606/11

Voraussetzungen einer WechselschichtzulageAbgrenzung von Volldienst und BereitschaftsdienstDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs

BAG, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 293/13

DRsp Nr. 2014/6768

Voraussetzungen einer Wechselschichtzulage Abgrenzung von Volldienst und Bereitschaftsdienst Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs

Orientierungssätze: 1. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV ist ein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage ausgeschlossen, sofern der Schichtplan eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Ein Schichtplan sieht eine solche Unterscheidung nicht vor, wenn er nicht regelt, wann die nach Schichtplan eingesetzten Mitarbeiter die - anderweitig vorgeschriebenen - Bereitschaftszeiten (Bereitschaftsdienst) und wann sie Volldienst zu leisten haben. Sieht lediglich eine Geschäftsanweisung ein bestimmtes Verhältnis zwischen Arbeits- und Bereitschaftsdienstzeiten vor, erfolgt die konkrete Einteilung zum Bereitschaftsdienst jedoch entsprechend dem Arbeitsanfall durch einen leitenden Beamten, besteht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV kein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage.