Das Sozialgericht Bremen wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft die Rücknahme der an ihren verstorbenen Vater gerichteten Bescheide, mit denen Sozialhilfeleistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen bewilligt worden sind. Gegen den dies ablehnenden Bescheid vom 3.7.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2019 haben sie gemeinsam Klage zum SG Bremen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem
II
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das
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