BSG - Beschluss vom 21.08.2020
B 11 SF 3/20 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 2; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 277/19

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSGAls Miterben klagende KlägerNotwendige Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 21.08.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 3/20 S

DRsp Nr. 2020/13934

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Als Miterben klagende Kläger Notwendige Streitgenossenschaft

Als Miterben klagende Kläger bilden eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO und deshalb ist bei Vorliegen verschiedener Gerichtsstände die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft erforderlich.

Tenor

Das Sozialgericht Bremen wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe

I

Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft die Rücknahme der an ihren verstorbenen Vater gerichteten Bescheide, mit denen Sozialhilfeleistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen bewilligt worden sind. Gegen den dies ablehnenden Bescheid vom 3.7.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2019 haben sie gemeinsam Klage zum SG Bremen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

II

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen . Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind.