BAG - Urteil vom 11.12.2014
6 AZR 477/13
Normen:
Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vom 30. Januar 2007 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2010) § 3; Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vom 30. Januar 2007 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2010) § 9;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Auslegung Nr. 233
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 83/12
ArbG Hamburg, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 382/11

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich der für die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden Tarifverträge

BAG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 477/13

DRsp Nr. 2015/2507

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich der für die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden Tarifverträge

Orientierungssatz: Der Anspruch auf Abfindung nach § 3 MaßnahmenTV DRV KBS entsteht nicht bereits dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrags einvernehmlich beendet wird. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich die Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Zwecke des Personalabbaus bzw. zur Senkung von Personalkosten einvernehmlich unter Zahlung einer Abfindung als Maßnahme im Sinne des MaßnahmenTV DRV KBS beenden will.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. April 2013 - 8 Sa 83/12 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Juli 2012 - 14 Ca 382/11 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vom 30. Januar 2007 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2010) § 3;