LAG Hamm - Urteil vom 02.02.2016
14 Sa 717/15
Normen:
BRTV-Bau § 7 Rn. 3.1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 187/15

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fahrtkostenabgeltung nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 717/15

DRsp Nr. 2016/10289

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fahrtkostenabgeltung nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

1. Der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Bauhauptgewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der bis zum 31. Dezember 2014 sowie der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung besteht für die Fahrt zum Betrieb auch dann, wenn der Betrieb Sammelstelle für die kostenlose Beförderung zur Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug ist.2. Wenn der Arbeitnehmer mit einem von ihm gestellten Fahrzeug von seiner mindestens 10 Kilometer sowohl von der Sammelstelle als auch der Arbeitsstelle entfernten Wohnung direkt zur Arbeitsstelle fährt; in diesem Fall ist die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung einerseits, Betrieb oder Arbeitsstelle andererseits für die Fahrtkostenabgeltung maßgeblich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. April 2015 (1 Ca 187/15) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: