OLG Köln - Urteil vom 27.07.2018
6 U 50/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 107
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 58/17

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kosten einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

OLG Köln, Urteil vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 50/18

DRsp Nr. 2019/3634

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kosten einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung der durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstandenen Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass der Abmahnende ernsthaft und endgültig Unterlassung verlangt. Dies ist nicht der Fall, wenn er lediglich zur Löschung einer Unionswortmarke aufgefordert hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.02.2018, Az. 31 O 58/17 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ersatz von Kosten der Verteidigung gegen eine vermeintlich unberechtigte Abmahnung der Klägerin durch die Beklagte im Zusammenhang mit der zugunsten der Beklagten eingetragenen deutschen Wortmarke "I", die für die Beklagte unter der Nr. DE 30013744 mit Priorität vom 20.03.2006, für "Liköre, alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier)" in Klasse 33 eingetragen ist.

Die Klägerin ist Inhaberin der Unions-Wortmarke "I2" (UTM 010942803) mit Priorität vom 23.05.2012.