BFH - Urteil vom 13.09.2018
III R 19/17
Normen:
AO § 227; SGB II § 11; EStG § 68 Abs. 1; FGO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 71
BFH/NV 2019, 343
BFHE 262, 483
BStBl II 2019, 187
DStRE 2019, 391
FR 2019, 668
FamRB 2019, 188
FamRZ 2019, 570
HFR 2019, 170
NZS 2019, 917
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 34/16

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses bei Kindergeldrückforderung

BFH, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen III R 19/17

DRsp Nr. 2019/1746

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses bei Kindergeldrückforderung

Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. Juli 2017 1 K 34/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; SGB II § 11; EStG § 68 Abs. 1; FGO § 102;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum Oktober 2014 bis Juli 2015 in Höhe von 2.209 €.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im Oktober 1995 geborenen Sohnes F, für den sie zunächst Kindergeld bezog. Sie lebte mit F und vier weiteren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, für die sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog (Alg II–Leistungen). Das gesamte Kindergeld wurde als Einkommen gemäß § 11 SGB II auf die Sozialleistungen angerechnet.

F begann zum 1. August 2013 eine Ausbildung. Am 31. Juli 2014 wurde er aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen, am 16. Juni 2015 wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.