FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.07.2017
1 K 34/16
Normen:
AO § 227; FGO § 102; EStG §§ 68 Abs. 1, 74 Abs. 2; II § 11 SGB; SGB X § 86 ff.; SGB X § 102 ff.;

Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 10. August 2017

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 1 K 34/16

DRsp Nr. 2017/12097

Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 10. August 2017

Stichwort: Die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie allein auf eine Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG gestützt ist, obwohl der Kindergeldempfänger den das Kindergeld anrechnenden Sozialleistungsträger ordnungsgemäß über den kindergeldrelevanten Sachverhalt informiert hat (entgegen Abschnitt V 25 DA-KG 2016). Bei der Entscheidung über den Erlassantrag gemäß § 227 AO sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge von Kindergeldempfänger, Familienkasse und Sozialleistungsträger abzuwägen. Dabei ist auch eine unzureichende Behördenzusammenarbeit zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung der ablehnenden Entscheidung vom 21. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 verpflichtet, die durch Bescheid vom 25. November 2015 ausgesprochene Kindergeldrückforderung auch in Höhe des Restbetrages von 2.209 € zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.