Die Beklagte wird unter Änderung der ablehnenden Entscheidung vom 21. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 verpflichtet, die durch Bescheid vom 25. November 2015 ausgesprochene Kindergeldrückforderung auch in Höhe des Restbetrages von 2.209 € zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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