BGH - Urteil vom 30.04.2013
VI ZR 155/12
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Fall;
Fundstellen:
DAR 2014, 304
DAR 2014, 86
MDR 2013, 841
NJW 2013, 2031
NZA 2013, 1218
NZS 2013, 743
NZV 2013, 434
VRS 2013, 9
VersR 2013, 862
r+s 2013, 362
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 1562/10
OLG München, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 3927/11

Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII bei Verursachung eines Unfalls während eines Werktransports durch einen vom Unternehmen des Geschädigten beauftragten externen Fahrer; Anforderungen an die Feststellung einer betrieblichen Tätigkeit des Schädigers für das Unternehmen des Geschädigten

BGH, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen VI ZR 155/12

DRsp Nr. 2013/13959

Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII bei Verursachung eines Unfalls während eines Werktransports durch einen vom Unternehmen des Geschädigten beauftragten externen Fahrer; Anforderungen an die Feststellung einer betrieblichen Tätigkeit des Schädigers für das Unternehmen des Geschädigten

a) Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre.b) Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde.c) Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Fall;

Tatbestand