BGH - Urteil vom 27.10.2017
V ZR 8/17
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1; SächsNRG a.F. § 15;
Fundstellen:
MDR 2018, 402
NJW 2018, 1010
NZM 2018, 241
VersR 2018, 367
ZMR 2018, 470
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 117/12
OLG Dresden, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1687/14

Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs; Ausgleich des erhöhten Reinigungsaufwands infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen; Beschränkung der Revisionszulassung

BGH, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen V ZR 8/17

DRsp Nr. 2018/1348

Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs; Ausgleich des erhöhten Reinigungsaufwands infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen; Beschränkung der Revisionszulassung

Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger bezogen auf den Klageantrag zu 3 in Höhe eines Betrages von 2.055,51 € und bezogen auf den Klageantrag zu 4 im Hinblick auf den erhöhten Aufwand zur Reinigung des Grundstücks und Gebäudes mit Ausnahme der Vermoosung des Daches zurückgewiesen worden ist.