LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2019
18 Sa 976/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 355/18

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen Mobbings

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 976/18

DRsp Nr. 2023/235

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbings"

1. Einem Arbeitnehmer steht nur dann ein Schadensersatzanspruch wegen sogenannten „Mobbings“ zu, wenn das Verhalten des Arbeitgebers als rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder als Gesundheitsverletzung zu qualifizieren ist. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses dem Arbeitnehmer zwar die Weiterbeschäftigung anbietet, ihm jedoch für die Dauer von 9 Arbeitstagen keinen adäquat eingerichteten Arbeitsplatz und keine Arbeitsaufgaben zuweist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 24.07.2018 - 3 Ca 355/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klägerin wirft der beklagten Militäreinheit (nachfolgend: die Beklagte) vor, ihr gegenüber Mobbinghandlungen begangen und dadurch ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Gesundheit verletzt zu haben.

1. 2. 1. 2.