OLG München - Beschluss vom 14.08.2017
13 U 1235/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 808/16

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Prozessbetruges

OLG München, Beschluss vom 14.08.2017 - Aktenzeichen 13 U 1235/17

DRsp Nr. 2018/8778

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Prozessbetruges

Ein Schadensersatzanspruch wegen Prozessbetruges setzt u.a. voraus, dass der Schaden, der mit der Klage geltend gemacht wird, stoffgleich mit dem Vorteil ist, den der Täter erlangte bzw. erlangen wollte.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2017, Az. 40 O 808/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 854.953,52 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.