1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Februar 2012 - 6 Sa 403/11 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8. September 2011 - 3 Ca 455 d/11 - wird auch insoweit zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Zahlung von Sonntagszuschlägen.
Der Kläger arbeitet für die Beklagte, die Deckelverschlüsse und Dosen produziert, als Druckerhelfer im Schichtdienst. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 2008 (nachfolgend:
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