OLG Dresden - Beschluss vom 21.08.2018
4 U 1257/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1689/18

Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede

OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 1257/18

DRsp Nr. 2018/18343

Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede

1. Die Erstbegehungsgefahr für die Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede erfordert ernsthafte und greifbaren Anhaltspunkte, dass es hierzu in naher Zukunft kommen wird. 2. Durch die Rechtsverteidigung im Prozess wird sie auch dann nicht begründet, wenn der Beklagte dort ankündigt, im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vertrauliche Tatsachen offenbaren zu wollen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf 20.000,00 EUR fest zusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.