Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.07.2013 -
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der die Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO liegen vor, da die Klägerin die gebotene Erklärung hinsichtlich der Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Die Klägerin hat das Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 09.4.2013 und die Erinnerungsschreiben vom 14.05.2013 und 14.06.2013 nicht beantwortet. Ihre Beschwerde hat sie trotz Aufforderung vom 16.08.2013 und Erinnerung vom 23.09.2013 nicht begründet. Die mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 24.10.2013 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen hat sie ebenfalls nicht wahrgenommen.
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