BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 9 SB 29/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 77/14
SG Potsdam, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 317/11

Voraussetzungen für das Merkzeichen GVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtEinander widersprechende GutachtenKeine Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 29/17 B

DRsp Nr. 2017/14397

Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Einander widersprechende Gutachten Keine Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Gericht nur dann gemäß § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel, wie z.B. die bereits eingeholten Sachverständigengutachten, nicht ausreichen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen. 2. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Gutachten, auf das sich das Gutachten stützen will, bedeutsame Mängel aufweist, wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen, sich widersprechenden Schlussfolgerungen auf miteinander unvereinbaren tatsächlichen Feststellungen beruhen oder begründete Zweifel an der Sachkunde der Behördengutachter bestehen. 3. Insbesondere ist das Tatsachengericht im Allgemeinen nicht verpflichtet, ein sog. Obergutachten einzuholen, sondern darf sich einem Gutachten anschließen, wenn es dieses für überzeugend hält und dieses keine groben Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2017 wird als unzulässig verworfen.