LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 01.22.1987vom 13.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 5/87 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 8/86
Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aufgrund tariflicher Regelung [§ 87 Abs. 1 Eingangssatz]
BAG, Beschluß vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 100/87
DRsp Nr. 1992/5996
Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aufgrund tariflicher Regelung [§ 87 Abs. 1 Eingangssatz]
1. Nach dem Normzweck des § 87BetrVG soll der Betriebsrat in den in § 87BetrVG genannten Angelegenheiten gleichberechtigt mitbestimmen.2. Eine Tarifnorm schließt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur aus, wenn sie die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers beseitigt.Dagegen ist eine Tarifbestimmung (hier: MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Schaubühne im Lehniner Platz), die das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers wiederherstellt, keine Tarifnorm im Sinne von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, so dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87BetrVG in diesem Falle bestehen bleibt.
Normenkette:
BetrVerfG § 87 Abs.1;
Gründe:
A.
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