SG Dresden - Gerichtsbescheid vom 25.04.2005 S 7 U 230/03
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 1 § 26 Abs. 4 S. 1 § 26 Abs. 5 S. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 2 § 28 Abs. 2 ;
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Heilmethode in der gesetzlichen Unfallversicherung, Anwendbarkeit der Pulsierenden Signaltherapie
SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 25.04.2005 - Aktenzeichen S 7 U 230/03
DRsp Nr. 2008/17115
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Heilmethode in der gesetzlichen Unfallversicherung, Anwendbarkeit der Pulsierenden Signaltherapie
Bei der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die allgemeine Anerkennung einer Heilmethode kann er sich auf die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses im Krankenversicherungsrecht stützen. Liegen keine Empfehlungen vor, so können die hierzu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung für das Krankenversicherungsrecht herangezogen werden. Steht eine allgemein anerkannte Heilmethoden der Schulmedizin nicht zur Verfügung und spricht vieles für die Wirksamkeit der neuen Heilmethode, so kommt deren Anwendung in der gesetzlichen Unfallversicherung trotzdem in Betracht (hier zur Frage der Anwendbarkeit der Pulsierenden Signaltherapie - PST). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
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