BAG - Urteil vom 28.10.2010
2 AZR 392/08
Normen:
KSchG § 23;
Fundstellen:
AuA 2010, 723
AuR 2010, 530
DB 2011, 118
MDR 2011, 610
ZIP 2011, 241
ZIP-aktuell 2010, Nr. 306
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 41/07
ArbG Hamburg, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 152/06

Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf einen Kleinbetrieb

BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 392/08

DRsp Nr. 2011/1277

Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf einen Kleinbetrieb

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf einen Kleinbetrieb ist - in verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG - nicht stets schon dann geboten, wenn der betreffende Betrieb nicht sämtliche der einen Kleinbetrieb typischerweise prägenden Merkmale tatsächlich aufweist. Orientierungssätze: 1. § 23 KSchG liegt der allgemeine arbeitsrechtliche Betriebsbegriff zugrunde. 2. Das Erfordernis der Mindestgröße eines Betriebs in § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG trägt den besonderen Verhältnissen kleinerer Betriebe und Verwaltungen Rechnung. Die damit verbundene Benachteiligung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben ist sachlich gerechtfertigt, weil diese Betriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. 3. Bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG ist durch eine an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte, verfassungskonforme Auslegung sicherzustellen, dass die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes auf Einheiten beschränkt bleibt, für deren Schutz sie allein bestimmt und bei denen die Schlechterstellung der Arbeitnehmer sachlich begründet ist.