BAG - Beschluß vom 21.06.1989
7 ABR 78/87
Normen:
BetrVerfG §§ 40, 76;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 76 BetrVG 1972
BAGE 62, 139
BB 1989, 2256
BB 1990, 138
BB 1990, 238
BRAK-Mitt 1990, 60
DB 1989, 2436
DRsp VI(642)261d-e
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 61
MDR 1990, 185
NJW 1990, 404
NZA 1990, 107
SAE 1990, 105
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 12 TaBV 21/87 - 13.08.87 - ArbG Bad Hersfeld - 1 BV 10/86 - 15.01.87,

Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der Einigungsstelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen; gerechtfertigte Höhe der Honorarzusage

BAG, Beschluß vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 78/87

DRsp Nr. 1992/5970

Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der Einigungsstelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen; gerechtfertigte Höhe der Honorarzusage

1. Der Betriebsrat ist berechtigt, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor der Einigungsstelle zu beauftragen, wenn der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Betriebspartnern umstritten sind, und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. 2. Für die Frage der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vor der Einigungsstelle ist es rechtlich unbeachtlich, ob der Vorsitzende der Einigungsstelle die schriftliche Vorbereitung und die Darlegung der Standpunkte der Beteiligten vor der Einigungsstelle verlangt hat (Aufgabe von BAGE 36, 315 = AP Nr. 9 zu § 76 BetrVG 1972).