BAG - Urteil vom 15.12.2010
4 AZR 193/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1615/07
ArbG Darmstadt, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 126/07

Voraussetzungen für die Eingruppierung einer Oberärztin nach § 16 TV-Ärzte/VKA

BAG, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 193/09

DRsp Nr. 2011/8298

Voraussetzungen für die Eingruppierung einer Oberärztin nach § 16 TV-Ärzte/VKA

1. Bedient sich der Arbeitgeber bei der Leitung einer Klinik der Dienste einer Chefärztin und überlässt er dieser die nähere Ausgestaltung der Organisation der Klinik und die personelle Zuweisung von Aufgaben, ist der Arbeitgeber an die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gebunden. 2. Die Auslegung des Begriffs des selbständigen Teilbereichs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien, dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt.