BAG - Urteil vom 07.07.2010
4 AZR 893/08
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) § 12;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 17
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1526/07
ArbG Aachen, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1227/07

Voraussetzungen für die Eingruppierung eines Oberarztes [Facharztes] nach § 12 TV-Ärzte

BAG, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 893/08

DRsp Nr. 2010/19550

Voraussetzungen für die Eingruppierung eines Oberarztes [Facharztes] nach § 12 TV-Ärzte

1. a) Die Eingruppierung eines für die Warteliste für Nierentransplantationen und für die medizinische und organisatorische Funktionsfähigkeit eines Nierentransplantationszentrums verantwortlichen Facharztes als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. b) Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. 2. Ist die ärztliche Tätigkeit des Klägers Bestandteil des Schwerpunktes Innere Medizin und Nephrologie innerhalb des Fachgebietes Innere Medizin ist, kann nach der Protokollnotiz Nr. 5 die Nephrologie als Funktionsbereich iSd. Tätigkeitsmerkmals und damit als insgesamt nur kleiner fachlicher Ausschnitt aus diesem Bereich nicht seinerseits wieder ein Funktionsbereich sein.