BGH - Urteil vom 23.02.1995
IX ZR 199/94
Normen:
BEG § 31 Abs. 2 §§ 35 306 ;
Fundstellen:
BGHR BEG § 31 Abs. 2 Erhöhung 1
LM BEG 1956 § 31 Nr. 67
MDR 1995, 648
NJW 1995, 1295
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 70/93
II. KG Berlin - Urteil vom 31.05.1994 - 19 U 7162/93,

Voraussetzungen für die Erhöhung der Rente wegen einer Verschlimmerung der damaligen Leiden nach BEG

BGH, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen IX ZR 199/94

DRsp Nr. 2004/4604

Voraussetzungen für die Erhöhung der Rente wegen einer Verschlimmerung der damaligen Leiden nach BEG

»Nur wenn die Zuerkennung einer Gesundheitsschadenrente ausschließlich auf der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG beruht, kommt eine Erhöhung der Rente wegen einer Verschlimmerung der damaligen Leiden nicht in Betracht.«

Normenkette:

BEG § 31 Abs. 2 §§ 35 306 ;

Tatbestand:

Der am 4.03.06 in Krakau/Polen geborene Kläger war nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 20.06.69 erkannte das beklagte Land eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) des Klägers wegen eines körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes und Durchblutungsstörungen der Haut beider Beine, Zustand nach Erfrierung, von 35 % für die Zeit vom 1.05.45 bis 30.04.49 und für die Zeit danach nur noch von 15 % an. In einem daraufhin geführten Rechtsstreit schlossen die Parteien am 24.09.71 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, an den Kläger seit dem 1.11.53 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer vMdE von 25 % (§ 31 Abs. 2 BEG) und einer MdE unter 50 % zu gewähren. Im übrigen sollte es bei dem angefochtenen Bescheid verbleiben.