Der am 4.03.06 in Krakau/Polen geborene Kläger war nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 20.06.69 erkannte das beklagte Land eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) des Klägers wegen eines körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes und Durchblutungsstörungen der Haut beider Beine, Zustand nach Erfrierung, von 35 % für die Zeit vom 1.05.45 bis 30.04.49 und für die Zeit danach nur noch von 15 % an. In einem daraufhin geführten Rechtsstreit schlossen die Parteien am 24.09.71 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, an den Kläger seit dem 1.11.53 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer vMdE von 25 % (§ 31 Abs. 2 BEG) und einer MdE unter 50 % zu gewähren. Im übrigen sollte es bei dem angefochtenen Bescheid verbleiben.
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