BAG - Urteil vom 30.01.1979
1 AZR 342/76
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße
ARST 1979, 147
AuB 1984, 122
BB 1979, 1451
DB 1979, 1511
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 3
NJW 1980, 856
SAE 1979, 242
Vorinstanzen:
LAG Hamburg - Urteil vom 18.02.1976 - 5 Sa 96/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

BAG, Urteil vom 30.01.1979 - Aktenzeichen 1 AZR 342/76

DRsp Nr. 2005/1858

Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

»1. Auch wenn ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zugleich einen Verstoß gegen die kollektive betriebliche Ordnung darstellt, ist eine mitbestimmungsfreie Abmahnung der in dem Verhalten liegenden Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Falle nicht darauf beschränkt, das zu beanstandende Verhalten in der Form einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsbuße zu ahnden. Soweit aus dem Urteil des Senats AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, etwas anderes entnommen werden kann, wird hieran nicht festgehalten. 2. Ob eine Rüge des Arbeitgebers im Einzelfall als bloße Abmahnung vertragswidrigen Verhaltens oder als Betriebsbuße anzusehen ist, bedarf im Zweifel der Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Gesamtzusammenhangs und ihrer Begleitumstände. Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße liegt vor, wenn die Erklärung des Arbeitgebers über die Geltendmachung seines Gläubigerrechts auf vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers einschließlich der Androhung individualrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall hinausgeht und Strafcharakter annimmt, wenn also das beanstandete Verhalten geahndet werden soll.