LSG Hessen - Urteil vom 26.06.2006
L 9 AL 7/06
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 § 67 Abs. 2 S. 2 § 87 ;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 74/05

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen L 9 AL 7/06

DRsp Nr. 2007/20198

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Wenn der Kläger nicht glaubhaft macht, die Rechtsbehelfsbelehrung gelesen, ihren Inhalt unter Anspannung seiner Geisteskräfte zur Kenntnis genommen und an der Befolgung der darin befindlichen Maßgaben unverschuldet verhindert gewesen zu sein, so liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Klagefrist nicht vor. 2. Wenn der durch den Verwaltungsakt belastete rechtsunkundige Bescheidempfänger im Vertrauen auf die eigene Beurteilung der Verfahrenslage die Klageerhebung unterlässt, ohne mit Rücksicht auf die Vernachlässigung der Maßgaben der Rechtsbehelfsbelehrung rechtzeitig rechtskundigen Rat einzuholen, so entschuldigt ein innerer Hinderungsgrund im Sinne von Unkenntnis oder Irrtum die Fristversäumung nicht. 3. Das Vorliegen eines Augenblicksversagens im Hinblick auf die Nicht-Befolgung der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne eines einmaligen Fehlers bei einer Routinetätigkeit kommt nicht in Betracht, wenn der Bescheidempfänger rechtsunkundig ist und nach eigenem Vorbringen gar nicht wusste, was los war. In diesem Fall liegt im Hinblick auf die verstandesmäßige Umsetzung der Rechtsmittelbelehrung kein bloßer Moment der Unachtsamkeit vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 § 67 Abs. 2 S. 2 § 87 ;