BAG - Urteil vom 20.10.2010
4 AZR 105/09
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 107
AuA 2010, 723
BAGE 136, 71
DB 2011, 2388
NZA 2011, 468
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 798/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 592/07

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung bei tariflicher Öffnungsklausel

BAG, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 105/09

DRsp Nr. 2011/5269

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung bei tariflicher Öffnungsklausel

Wenn ein Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, nach der beim Vorliegen bestimmter, im Tarifvertrag genannter Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien einer von den Tarifregelungen abweichenden Betriebsvereinbarung zustimmen "sollen", kann eine der Parteien des Tarifvertrages von der anderen die Zustimmung verlangen, wenn die tariflich bestimmten Voraussetzungen vorliegen, wenn die Betriebsvereinbarung die tariflichen Anforderungen erfüllt (hier: Zweck der Beschäftigungssicherung und der Wettbewerbsverbesserung, Einhaltung eines bestimmten Absenkungsrahmens) und wenn die andere Partei nicht das Vorliegen eines besonderen Ausnahmesachverhaltes geltend machen kann. Orientierungssätze: 1. Die Klage einer Tarifvertragspartei gegen die andere Tarifvertragspartei auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung, die im Hinblick auf eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag geschlossen worden ist) ist zulässig. 2. Der Grundsatz der Unzulässigkeit eines Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB kann die Ausübung eines Rechts behindern, nicht jedoch einen ansonsten nicht bestehenden Anspruch erst schaffen.