BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 14 AS 158/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 9/16
SG Itzehoe, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 359/15

Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener NettokaltmietenClusteranalyse für mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 158/18 B

DRsp Nr. 2019/18034

Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener Nettokaltmieten Clusteranalyse für mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des SchleswigHolsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 9/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Das beklagte Jobcenter ist vom SG unter Berücksichtigung der Tabellenwerte von § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % für Januar bis Juni 2015 zur Zahlung weiterer Leistungen für Unterkunft verurteilt worden, weil dessen auf eine Clusteranalyse gestütztes, zwischen verschiedenen Wohnungsmarkttypen unterscheidendes Konzept den Vorgaben zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nicht genüge (Urteil vom 23.10.2015). Die Berufung hiergegen hat das LSG zurückgewiesen, weil der Beklagte die Datenerhebung nicht sachgerecht und nach vertretbaren Prämissen durchgeführt habe (Urteil vom 15.1.2018).