BAG - Urteil vom 12.05.2010
10 AZR 346/09
Normen:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV-Zuwendung) § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4c; SGB VI § 99 Abs. 1; SGB VI § 237a; SGB IV § 19 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2011, 120
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 51/09
ArbG Berlin, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9821/08

Voraussetzungen für eine anteilige Zuwendung bei Erhalt einer Altersrente nach § 237a SGB VI

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 346/09

DRsp Nr. 2010/14140

Voraussetzungen für eine anteilige Zuwendung bei Erhalt einer Altersrente nach § 237a SGB VI

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c TV-Zuwendung haben weibliche Angestellte einen Anspruch auf die anteilige Zuwendung, wenn ihr Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet, sie seit Beginn des Kalenderjahres in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis standen und wenn sie "wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237a SGB VI " gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen haben. 2. Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Auflösungsvertrags oder des Ausspruchs der Kündigung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 237a SGB VI bezogen auf den Beendigungszeitpunkt vorlagen. Im Hinblick darauf muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sein. Es bedarf hingegen weder der Stellung eines Rentenantrags während des laufenden Arbeitsverhältnisses noch des tatsächlichen Rentenbezugs.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2009 - 15 Sa 51/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten erster Instanz von der Klägerin zu 18 % und von dem beklagten Land zu 82 % zu tragen sind.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

(TV-Zuwendung) § Abs. S. 1 Nr. ;