SG Dresden - Beschluß vom 18.01.2006
S 3 AL 1433/05 ER
Normen:
ASAV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthG (2004) § 17 § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; SGB III § 284 Abs. 3 ;

Voraussetzungen für eine Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

SG Dresden, Beschluß vom 18.01.2006 - Aktenzeichen S 3 AL 1433/05 ER

DRsp Nr. 2007/20696

Voraussetzungen für eine Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

1. Bevorrechtigte Arbeitnehmer stehen im Sinne von § 39 Abs. 2 Ziffer 1b Aufenthaltsgesetz nicht zur Verfügung, wenn bei inländischen Wirtschaftsunternehmen mit ausländischen Kunden und grenzübergreifender Beratungstätigkeit die Forderung von bestimmten Fremdsprachenkenntnissen in der Qualität eines Muttersprachlers bei Auszubildenden besteht.