SG Darmstadt, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 407/03
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klageerhebung
LSG Hessen, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen L 8 KR 46/05
DRsp Nr. 2007/20208
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klageerhebung
Die ordnungsgemäße Klageerhebung setzt die Angabe der Anschrift des Wohn- oder Beschäftigungsorts, bzw in Ermangelung dessen die Anschrift des Aufenthaltsorts durch den Kläger voraus. Nicht ausreichend ist die allgemeine Angabe, im Zeitpunkt der Klageerhebung habe er sich am Ort des angerufenen Sozialgerichts vorübergehend aufgehalten. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Angabe der Anschrift eines Postzustellungsbevollmächtigten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 90 § 92 S. 1 § 92 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 407/03