BSG - Beschluss vom 29.10.2020
B 11 SF 6/20 S
Normen:
SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 160/20

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSGAnsprüche einer ErbengemeinschaftNotwendige Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 6/20 S

DRsp Nr. 2020/18358

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Ansprüche einer Erbengemeinschaft Notwendige Streitgenossenschaft

Tenor

Das Sozialgericht Düsseldorf wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe

I

Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach dem am 10.10.2019 verstorbenen M1, der Pflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegesetz begehrte. Dies lehnte der Beklagte ab, weil Ansprüche auf Landespflegegeld nicht vererblich seien (Bescheid vom 16.3.2020; Widerspruchsbescheid vom 24.6.2020).

Durch Beschluss vom 10.10.2020 hat das SG Düsseldorf, nach Anhörung der Beteiligten, das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG angerufen.

II

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Für die Kläger zu 1 und 2 ist nach ihren Wohnsitzen örtlich zuständig das SG Düsseldorf und für die in M2 lebende Klägerin zu 2 das SG Würzburg . Nächsthöhere Instanzen sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte, sodass das gemeinschaftlich übergeordnete Gericht das ist.