Das Sozialgericht Düsseldorf wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach dem am 10.10.2019 verstorbenen M1, der Pflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegesetz begehrte. Dies lehnte der Beklagte ab, weil Ansprüche auf Landespflegegeld nicht vererblich seien (Bescheid vom 16.3.2020; Widerspruchsbescheid vom 24.6.2020).
Durch Beschluss vom 10.10.2020 hat das SG Düsseldorf, nach Anhörung der Beteiligten, das
II
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das
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