BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 11 SF 8/18 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; SGG §§ 57 ff.;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 174/18

Voraussetzungen für eine ZuständigkeitsbestimmungBindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesWillkürlicher VerweisungsbeschlussFehlerhafte Auslegung des Gesetzes

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 11 SF 8/18 S

DRsp Nr. 2019/2328

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Willkürlicher Verweisungsbeschluss Fehlerhafte Auslegung des Gesetzes

1. Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend; nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht.2. Eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein reicht für das Merkmal der Willkürlichkeit nicht aus; Willkür liegt vielmehr erst bei einer erheblichen Verkennung der Rechtslage vor. 3. Eine möglicherweise im Ergebnis fehlerhafte Anwendung der §§ 57 ff. SGG allein macht eine Entscheidung noch nicht willkürlich.

Das Sozialgericht Chemnitz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; SGG §§ 57 ff.;

Gründe:

I

Mit ihrer am 31.8.2017 beim SG Regensburg erhobenen Klage, die sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7.8.2017 richtet, wendet sich die Klägerin gegen die Rücknahme der Bewilligung von Alg ab 1.1.2017 und eine Erstattungsforderung.