BSG - Beschluss vom 25.11.2019
B 11 SF 10/19 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 521/19

Voraussetzungen für eine ZuständigkeitsbestimmungDurchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

BSG, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 10/19 S

DRsp Nr. 2020/1306

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Das Sozialgericht Lübeck wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen mit Sitz in R.. Der Beklagte hat für das von ihr im Juli 2011 eingeführte Arzneimittel A. nach § 130a Abs 3a Satz 4 SGB V auf Basis des Preises des von ihr bereits in den Verkehr gebrachten Arzneimittels V. einen erweiterten Preismoratorium-Rabatt in Höhe von 37,45 Euro festgelegt und in das GKV-Abrechnungsverzeichnis aufgenommen. Zur Berechnung der Abschlagspflicht hat der Beklagte seine nach § 130 Abs 3a Satz 11 SGB V getroffenen "Regelungen zum Herstellerabschlag nach § 130a Abs 3a - Leitfaden zu § 130a Abs 3a SGB V " herangezogen, in dem ua Kriterien zur Ermittlung der Vergleichspackung und der Abschlagshöhe getroffen sind. Mit ihrer im Dezember 2015 beim SG Berlin erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festlegung eines Preismoratorium-Rabattes durch die Beklagte. Das erweiterte Preismoratorium sei nicht anwendbar, weil es bereits an der hierfür erforderlichen Preiserhöhung fehle. Die Regelungen in § 130a Abs 3a SGB V seien verfassungswidrig.