LAG Chemnitz, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 174/05
ArbG Dresden, vom 19.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8409/95
Voraussetzungen für einen begründeten Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Kriterien für die Prognoseentscheidung bei beendetem Arbeitsverhältnis; Beschwer des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 554/08
DRsp Nr. 2010/11915
Voraussetzungen für einen begründeten Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Kriterien für die Prognoseentscheidung bei beendetem Arbeitsverhältnis; Beschwer des Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. Der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis zwar erst nach dem gemäß § 9 Abs. 2KSchG festzusetzenden Zeitpunkt, aber schon vor Erlass des Auflösungsurteils geendet hat. In einem solchen Fall ist die Begründetheit des Auflösungsantrags nicht - wie sonst - ausgehend von den bei Erlass des Urteils vorliegenden Umständen zu beurteilen. Die nach § 9 Abs. 1KSchG anzustellende Prognose ist vielmehr anhand der Umstände anzustellen, die zwischen dem Termin, zu dem die Kündigung gewirkt hätte, und dem anderweitigen Beendigungstermin eingetreten sind. Das schließt selbst eine unterstützende Heranziehung von Vorfällen aus, die sich erst nach der anderweitigen Beendigung ereignet haben.
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