BAG - Urteil vom 23.02.2010
2 AZR 554/08
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 13 Abs. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 9 Nr. 61
NJW 2010, 3053
NZA 2010, 1123
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 174/05
ArbG Dresden, vom 19.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8409/95

Voraussetzungen für einen begründeten Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Kriterien für die Prognoseentscheidung bei beendetem Arbeitsverhältnis; Beschwer des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 554/08

DRsp Nr. 2010/11915

Voraussetzungen für einen begründeten Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Kriterien für die Prognoseentscheidung bei beendetem Arbeitsverhältnis; Beschwer des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis zwar erst nach dem gemäß § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Zeitpunkt, aber schon vor Erlass des Auflösungsurteils geendet hat. In einem solchen Fall ist die Begründetheit des Auflösungsantrags nicht - wie sonst - ausgehend von den bei Erlass des Urteils vorliegenden Umständen zu beurteilen. Die nach § 9 Abs. 1 KSchG anzustellende Prognose ist vielmehr anhand der Umstände anzustellen, die zwischen dem Termin, zu dem die Kündigung gewirkt hätte, und dem anderweitigen Beendigungstermin eingetreten sind. Das schließt selbst eine unterstützende Heranziehung von Vorfällen aus, die sich erst nach der anderweitigen Beendigung ereignet haben.