BAG - Urteil vom 20.01.2010
7 AZR 542/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 68
DB 2010, 1186
NZA 2011, 366
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1196/07
ArbG Bonn, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1215/07

Voraussetzungen für einen Sachgrund bei Befristung von Arbeitsverhältnissen [Vertretung]

BAG, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 542/08

DRsp Nr. 2010/8425

Voraussetzungen für einen Sachgrund bei Befristung von Arbeitsverhältnissen [Vertretung]

Orientierungssätze: 1. Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit der zu vertretenden Stammkraft beruht. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter bislang nicht ausgeübt hat, setzt der erforderliche Kausalzusammenhang voraus, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten - zB durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag - erkennbar gedanklich zuordnen. 2. Die zum Sachgrund der Vertretung vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2008 - 9 Sa 1196/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.