LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2023
4 Sa 388/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7472/20
ArbG Düsseldorf, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7472/20

Voraussetzungen für Entkräftung des Beweiswertes einer ZustellungsurkundeBerufung gegen Zweites Versäumnisurteil wegen fehlerhafter LadungBestreiten des Inhalts einer Terminsladung mit NichtwissenHandlungsverbot des abgelehnten Richters bei aufschiebbaren AmtshandlungenHeilung aufschiebbarer Amtshandlungen nach Abweisung eines Befangenheitsantrags

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 388/22

DRsp Nr. 2023/2744

Voraussetzungen für Entkräftung des Beweiswertes einer Zustellungsurkunde Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil wegen fehlerhafter Ladung Bestreiten des Inhalts einer Terminsladung mit Nichtwissen Handlungsverbot des abgelehnten Richters bei aufschiebbaren Amtshandlungen Heilung aufschiebbarer Amtshandlungen nach Abweisung eines Befangenheitsantrags

1. Die Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil (§ 514 Abs. 2 ZPO) mit der Begründung, die Ladung zum Termin gemäß § 180 ZPO sei entgegen dem Inhalt der Zustellungsurkunde nicht zugegangen, bedarf zu ihrer Schlüssigkeit und damit zu ihrer Zulässigkeit der Darlegung eines Sachverhalts, der die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß §§ 182, 418 ZPO vollständig entkräftet (BGH 10.11.2005 - III ZR 104/05, Rn 12). Es genügt nicht, den Zugang lediglich zu bestreiten.2. Die Zustellungsurkunde beweist nicht, dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt und die Ladung deshalb iSv. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß gewesen ist.