BAG - Urteil vom 20.03.2013
4 AZR 521/11
Normen:
Kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (KDAVO) § 28, Anlage 1 Entgeltgruppen E 4 und E 5;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Rückgruppierung Nr. 8
AuR 2013, 457
NZA 2014, 568
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1313/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11046/09

Voraussetzungen und Grenzen einer korrigierenden Rückgruppierung

BAG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 521/11

DRsp Nr. 2013/20895

Voraussetzungen und Grenzen einer korrigierenden Rückgruppierung

Orientierungssätze: 1. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher zugrunde gelegten Entgeltgruppe darlegen und ggf. beweisen. Dies ist Ausdruck eines begrenzten Vertrauensschutzes, den eine eingruppierte Arbeitnehmerin aufgrund der vom Arbeitgeber bei der Eingruppierung aufzuwendenden Sorgfalt und Kompetenz in Anspruch nehmen kann. 2. Wird eine neue Entgeltordnung eingeführt und enthält sie ua. ein Tätigkeitsmerkmal, das dem der Arbeitnehmerin zugeordneten Tätigkeitsmerkmal der bisherigen Entgeltordnung wörtlich entspricht und sind zudem die allgemeinen Eingruppierungsregelungen der beiden Entgeltordnungen vergleichbar, so gelten die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin anlässlich der Überleitung in das neue Entgeltsystem nicht demjenigen Tätigkeitsmerkmal der neuen Entgeltordnung zuordnen will, das seinem Wortlaut nach demjenigen Tätigkeitsmerkmal entspricht, dem sie in der alten Entgeltordnung zugeordnet war.